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Satzung des Fördervereins Ernst-Reuter-Schule/KGS Pattensen e.V.

nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.02.2019

 

§ 1 Name und Sitz

Der  „Förderverein Ernst-Reuter-Schule/KGS Pattensen e.V."  hat seinen Sitz in Pattensen.

Er wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Menschen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Auflösung des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Ernst-Reuter-Schule/KGS Pattensen durch ideelle, materielle und finanzielle Hilfe zu fördern und zu unterstützen, sowie die Förderung  von Bildung und Erziehung der Schüler/Schülerinnen der Ernst-Reuter-Schule Pattensen.

(2) Unter anderem sollen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

-          Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, Sportgeräten, Musikinstrumenten, Büchern und Spielgeräten etc.

-          Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler, um diesen z. B. die Teilnahme an Ausflügen oder Landheimaufenthalten zu ermöglichen

-          Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern und Schülerinnen und Schülern

-          Unterstützung und Anerkennung sonstiger im Gemeininteresse der Schule liegenden Aufgaben, z.B. auch Verbesserung und Verschönerung des Schulgebäudes und der Außenanlagen

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Einnahmen und Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Vereinsmitteln, auch nicht beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt vorhandenes Vermögen dem Schulträger zu, der solche Mittel im Sinne des Vereinszweckes in Abstimmung mit der Gesamtkonferenz zugunsten der Ernst-Reuter-Schule/KGS Pattensen zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Eltern der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, ehemalige Schülerinnen und Schüler und sonstige Freunde der Ernst-Reuter-Schule/KGS Pattensen, auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied erworben. Der Vorstand entscheidet über die Annahme der Erklärung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt muss in Textform gegenüber der/dem Vorsitzenden erklärt werden. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam, in dem die Erklärung zugegangen ist. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) seine Verpflichtungen zur Zahlung der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht erfüllt,

b) in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,

c) in grober Weise gegen die Satzung oder Beschlüsse  von Organen verstößt.

 

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die/Der Vorsitzende oder ein von ihr/ ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Sitzung. Die Versammlung ist nach ordentlicher Ladung beschlussfähig. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/dem Schriftführer/in und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

(2) Zu den Aufgaben und Entscheidungsvorbehalten der Mitgliederversammlung gehören:

-          Entgegennahme des Vorstandsberichtes

-          Genehmigung des Kassenberichtes mit Jahresabschluss

-          Entlastung des Vorstandes

-          Genehmigung des Haushaltsplans

-          Wahl der/des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder für jeweils 2 Jahre

-          Wahl von zwei Kassenprüfern/innen für jeweils 2 Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl möglich ist (Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein)

-          Ernennung von Beisitzern, wobei eine Person dem Lehrkörper angehören sollte

-          Beschluss über die Höhe der Vereinsbeiträge

-          Entscheidung über Satzungsänderungen, die nur mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder möglich ist

-          Entscheidung über die Auflösung des Vereins, die nur mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder möglich ist

  

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

-          der/dem Vorsitzenden

-          der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

-          der/dem Schriftführer/in

-          der/dem Kassenwart/in

-          und einer Anzahl von Beisitzern, wobei ein Beisitzer/in dem Lehrkörper der Schule angehören sollte.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, sein/seine Stellvertreter/in und der/die Kassenwart/in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand legt die Aufgabenverteilung intern fest.

(2) Sämtliche Mitglieder des Vorstandes führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.

Bei Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes kann der Vorstand das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommisarisch besetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das Amt durch Neuwahl für die restliche Dauer der Amtsperiode zu besetzen.

(3) Dem Vorstand obliegt:

-          die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Ernst-Reuter-Schule/KGS Pattensen

-          die Entscheidung über die Verwendung von Vereinsmitteln im Einzelfall und die Erstattung von Kosten der Geschäftsführung

-          der Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

-          der Beschluss über die Freistellung von der Beitragspflicht in Sonderfällen

 

§7 Vereinsmittel, Beiträge, Spenden

 (1) Die Finanzierung zur Förderung der Ernst-Reuter-Schule/KGS Pattensen erfolgt durch Beiträge, Spenden, Veranstaltungen usw..

(2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Mitglied, das keine Einzugsermächtigung erteilt, überweist den Beitrag für jedes Kalenderjahr im Voraus auf das Konto des Vereins.

 

§8 Datenschutz

Zur Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten und speichert diese.

 

§9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 18.02.2019 beschlossen worden. Sie wurde am 06.06.2019 in das Vereinsregister eingetragen und ist damit in Kraft getreten.

(2) Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Über diese wird in der nächsten Mitgliederversammlung berichtet.